Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht & Selbstanzeige

Nicht nur prominente Fälle wie die Steueraffäre Uli Hoeneß und CD-Ankäufe von ausländischen Bankinstituten machen die enorme Praxisrelevanz steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte deutlich. Der weitaus größte Anteil der steuerrechtlichen Verfolgung wird selbstverständlich in der Presse nie erwähnt, hat aber für die Betroffenen meist erhebliche Konsequenzen.

Fälle aus dem Alltag

Strafrechtlich relevantes Handeln geschieht aus den unterschiedlichsten Gründen, etwa weil der Steuerpflichtige sich in der Menge der einschlägigen Normen und Gesetze nicht auskennt und irrtümlich falsche Angabe macht, oder aber weil er seine Haushaltskasse aufbessern will und nach Feierabend oder an den Wochenenden seine Arbeitsleistung „schwarz“ anbietet. Zu denken wäre gleichfalls an die Einfuhr zollpflichtiger Artikel aus dem Ausland. Gerade Laien erkennen die Reichweite ihres Handelns dabei oft nicht.

Vertretung gegenüber diversen Seiten

Ein im Steuerstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt muss dabei nicht alleine die rechtlichen Feinheiten der Materie kennen. Er muss ebenso in der Lage sein, die Verteidigung des Mandanten gegenüber den staatlichen Ermittlungsbehörden wie der Zoll- und Steuerfahndung, der Staatsanwaltschaft sowie den Bußgeld- und Strafsachenstellen zu gewährleisten, daneben aber einer Verfolgung durch die Finanzämter zu begegnen sowie eine etwaige Hauptverhandlung vor Gerichten zu begleiten. Stets werden dabei unterschiedlichste Anforderungen gestellt, welchen der Beschuldigte ausschließlich mit kompetenter Hilfe begegnen sollte.

Die Selbstanzeige

Doch nicht immer sind es die Behörden, die die Verfolgung eines Steuersünders aufnehmen. Dieser kann die Ermittlungen gegen sich auch aus eigener Hand einleiten. Die Selbstanzeige ist grundsätzlich eine Maßnahme, die bei fachgerechter und korrekter Abgabe strafbefreiend wirkt. Dafür ist es aber erforderlich, dass alle notwendigen Angaben korrekt erfasst werden. Im Falle einer nicht ordnungsgemäß erstellten Selbstanzeige entfällt nämlich die strafbefreiende Wirkung vollständig und die Staatsanwaltschaft wird vielmehr nun erst ein Strafverfahren einleiten. Sollten Sie die Abgabe einer Selbstanzeige planen nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.