Geldstrafe

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Geldstrafe

Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion, die durch Urteil oder durch Strafbefehl angeordnet werden kann. Sie wird nicht in pauschalen Beträgen, sondern in sogenannten Tagessätzen verhängt. Damit soll die Strafe den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters angepasst sein.

Über die Anzahl der verhängten Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der Strafzumessung. Möglich sind 5 bis 360 Tagessätze, bei Bildung einer Gesamtstrafe bis zu 720 Tagessätze (§ 54 StGB).

Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich in der Regel nach dem Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 StGB). Dabei werden aber auch Belastungen wie z.B. Unterhaltszahlungen berücksichtigt. Ein Tagessatz entspricht in etwa 1/30 dieses Betrages. Bei einem Nettoeinkommen von 900.- Euro beträgt ein Tagessatz also 30.- Euro, bei einem Einkommen von 3.000.- Euro somit 100.- Euro.

Der vom Verurteilten zu zahlende Betrag ergibt sich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Aus einem Urteil von 20 Tagessätzen zu je 30.- Euro folgt damit eine Geldstrafe von (20 x 30.- Euro =) 600.- Euro. Wäre der Täter besser situiert und eine Tagessatzhöhe von 100.- Euro festgelegt, zahlt er für die gleiche Tat eine Geldstrafe von (20 x 100.- Euro =) 2.000.- Euro.

Hinweise:

  • Die erstmalige Verhängung einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen wird nicht ins amtliche Führungszeugnis aufgenommen.
  • Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tag Haft entspricht dann einem Tagessatz.